Unsere AGBs
Auch das Kleingedruckte gehört dazu: Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 28.09.2026).
AGBs als PDF
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der consenso Consulting GmbH für Beratungsleistungen
1. Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für Beratungsleistungen gelten für die Beauftragung der consenso Consulting GmbH („consenso“) mit organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Beratung, systemtechnischer Beratung und Unterstützung in den Geschäftsräumen der consenso bzw. über eine Remote-Anbindung oder andere Medien, Optimierungsleistungen, Fehlerbehebungen, Änderungen und Ergänzungen von Standardsoftware oder diesbezüglicher Supportleistungen, Standardinstallations- und Programmier-leistungen, Schnittstellenprogrammierung oder diesbezüglicher Supportleistungen sowie der hausinternen Schulung von Mitarbeitern des Auftraggebers. Die Parteien können Vor-Ort-Einsätze bei dem Auftraggeber vereinbaren. Diese Einsätze werden individuell abgestimmt und inklusive damit einhergehender Kosten zwischen den Parteien vereinbart. Diese AGB gelten nicht für Werkleistungen über Softwareentwicklungs- und Programmierleistungen im Rahmen der Individualentwicklung kundenspezifischer Lösungen.
1.2 Inhalt, Umfang, Zeit und Ort der von consenso zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem durch den Auftraggeber in Textform erteilten und von consenso in Textform bestätigten Auftrag. Auf notwendige Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten wird consenso den Auftraggeber hinweisen. consenso kann die Durchführung eines Auftrags ablehnen, wenn ihr die Erfüllung der Vorgaben des Auftraggebers undurchführbar erscheint oder keine ausreichende Kapazität verfügbar ist.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Einbeziehung wird von consenso schriftlich bestätigt. Diese AGB der consenso gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch ohne eine ausdrückliche Inbezugnahme für alle Geschäfte des Auftraggebers mit consenso.
2. Vergütung, Rechnungslegung, Fälligkeit, Zahlung
2.1 consenso wird die erbrachten Leistungen nach Aufwand gemäß der vereinbarten Vergütungsregelung berechnen.
2.2 consenso hat zusätzlich zu den jeweiligen Vergütungssätzen Anspruch auf Erstattung von durch die Ausführung der Leistungen entstehenden Nebenkosten (Reisezeitvergütung, Kosten der Fahrt mit PKW oder Mietwagen, jeweils einschließlich etwaiger Parkgebühren, Kosten der Beförderung mit Taxi, ÖPNV, Bahn, Flugzeug oder Schiff, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) gemäß der jeweils gültigen Vereinbarung.
2.3 consenso rechnet über die erbrachten Leistungen gemäß Ziffer 2.1 und die Nebenkosten gemäß Ziffer 2.2 monatlich unter Beifügung von Tätigkeitsnachweisen und Belegen ab, sofern zwischen den Parteien im Rahmen des jeweiligen Auftrags kein hiervon abweichender Rechnungsturnus vereinbart worden ist.
2.4 Die jeweiligen Rechnungsbeträge sind zuzüglich ausgewiesener Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe innerhalb von 30 Banktagen, gerechnet ab Rechnungseingang beim Auftrag-geber, zur Zahlung ohne jeden Abzug an consenso fällig.
2.5 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich Forderungen der consenso aus dem Auftragsverhältnis nur berechtigt, sofern und soweit die zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten ist.
2.6 Der Auftraggeber ist zu einer Abtretung von Forderungen aus dem Auftragsverhältnis ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der consenso berechtigt. consenso wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber unterstützt consenso bei der Erbringung der beauftragten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Der Auftraggeber hat unter anderem stets dafür Sorge zu tragen, dass consenso alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig erhält, dass die zur Leistungserbringung auf seinem Betriebsgelände notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (wie insbesondere IT- und Kommunikationsinfrastruktur, zweckmäßige Räumlichkeiten und Bürodienstleistungen) sowie in angemessenen Umfang Fachpersonal des Auftraggebers zur Verfügung steht, um die für die Leistungserbringung erforderlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen.
3.2 Die Leistungen für den Auftraggeber werden überwiegend über einen Remote-Zugriff auf dessen IT-Systeme in den Geschäftsräumen der consenso erbracht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für eine Remote-Verbindung erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen und diese für die gesamte Dauer der Leistungserbringung durch consenso uneingeschränkt aufrechtzuerhalten.
3.3 Der Auftraggeber bestätigt consenso auf Anforderung jeweils die Ausführung einer beauftragten Leistung unverzüglich durch Freigabe der von consenso bzw. ihren Mitarbeitern vorgelegten Tätigkeitsnachweise.
3.4 consenso ist berechtigt, dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten, die aus der Nichterfüllung der diesem nach Ziffer 3.1 obliegenden Mitwirkungspflichten entstehen, zu den
vereinbarten Vergütungssätzen bzw. in von consenso nachzuweisender tatsächlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Dies gilt entsprechend für die Behinderung der consenso bei der Auftragsdurchführung durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich nach der Behinderungsanzeige der consenso Abhilfe schafft.
4. Nutzungs- und Urheberrechte
4.1 consenso räumt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den auf der Grundlage des jeweiligen Auftrages von consenso erzielten Arbeitsergebnissen ein. consenso gewährleistet, dass der Einräumung des Nutzungsrechts keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftrag-geber nur im Rahmen des Auftragszwecks genutzt und Dritten außerhalb des Vertragszweckes nicht zugänglich gemacht werden. Im Übrigen bleibt consenso zur Mitbenutzung und zur sonstigen beliebigen Verwendung dieser Arbeitsergebnisse berechtigt.
4.2 Die von consenso im Rahmen des Auftragsverhältnisses bearbeitete Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an den im Rahmen der Auftragsdurchführung überlassenen Programmen, Unterlagen, Konzepten und Informationen stehen ausschließlich der consenso zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an diesen Gegenständen die Befugnisse zur Nutzung im eigenen Unternehmen wie an consenso-Standardsoftware und Anspruch auf schriftliche Zustimmung der consenso zur Weitergabe an Unternehmen, mit denen der Auftraggeber entsprechend §§ 15 ff. AktG. verbunden ist („Konzernunternehmen“).
5. Einsatz von KI-gestützten Technologien
5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vorbereitung, Unter-stützung und Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen moderne IT-gestützte Werkzeuge sowie Systeme der künstlichen Intelligenz (KI-Systeme) einzusetzen, soweit deren Nutzung den gesetzlichen, vertraglichen sowie den internen Anforderungen des Auftragnehmers an Datenschutz, Informationssicherheit und Compliance entspricht.
5.2 Die Entscheidung über Auswahl, Einsatz oder Nichteinsatz bestimmter KI-Systeme obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verwendung oder Nichtverwendung bestimmter KI-Systeme besteht nur, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
5.3 Erteilt der Auftraggeber eine Freigabe zur Verarbeitung bestimmter Informationen mittels eines KI-Systems, begründet dies keinen Anspruch auf Nutzung des vom Auftraggeber benannten oder freigegebenen Systems. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz eines KI-Systems insbesondere aus datenschutzrechtlichen, informations-sicherheitsrechtlichen, compliancebezogenen, technischen oder sonstigen rechtlichen Gründen abzulehnen.
5.4 Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen des Auftraggebers, personenbezogene Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, vertraglicher Geheimhaltungs-verpflichtungen sowie seiner internen Sicherheits- und Compliancevorgaben verarbeiten.
5.5 Eine Nutzung nicht freigegebener KI-Systeme zur Verarbeitung vertraulicher Informationen des Auftraggebers erfolgt nicht.
6. Verzug, Leistungsmängel
6.1 Gerät consenso mit der Ausführung einer beauftragten Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach zweimaliger Nachfristsetzung den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Nachfristsetzungen müssen mindestens 12 Arbeitstage
betragen. Über von consenso bereits erbrachte Leistungen ist nach Maßgabe der in Ziffer 6.2 getroffenen Regelungen abzurechnen.
6.2 Wird eine Leistung nicht auftragsgemäß erbracht und hat consenso dies zu vertreten, so ist consenso verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist auftragsgemäß zu erbringen, wenn und soweit der Auftraggeber dies unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Werktagen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Gelingt die auftragsgemäße Leistungserbringung aus von consenso zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht, ist dieser berechtigt, die betroffene Leistung zu kündigen und Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 7 zu verlangen.
7. Haftung
consenso haftet nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen und Beschränkungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Sach-, Personen-, und Vermögensschäden:
7.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet consenso unbeschränkt.
7.2 Für bei der Auftragsdurchführung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet consenso unbeschränkt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 7.5 durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte ist die Haftung von consenso auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens im Sinne von Ziffer 7.6 beschränkt. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.
7.3 Für durch Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haftet consenso, wenn die Schadensverursachung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 7.5 ist die Haftung von consenso auf den vorhersehbaren, vertrags-typischen Schaden im Sinne von Ziffer 7.6 beschränkt.
7.4 Die Haftung von consenso ist ausgeschlossen für:
- Schäden aufgrund der leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten;
- Folgeschäden, wie insbesondere, jedoch nicht aus-schließlich Produktionsausfall und entgangener Gewinn, sofern und soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 7.5 beruhen;
- Schäden aufgrund beim Auftraggeber eintretender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse („höhere Gewalt“);
- Datenverluste, sofern und soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 7.5 beruhen und dem Auftraggeber keine unterlassenen Maßnahmen zur Datensicherung und Daten-rekonstruktion zur Last fallen.
7.5 Als wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) gilt eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.
7.6 Als vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden gilt ein Schaden, welchen consenso bei Beauftragung als mögliche Folge einer Verletzung vertraglicher Pflichten vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die consenso kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Der vorhersehbare, vertragstypische Schaden ist auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt.
7.7 Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen consenso verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers von den haftungsbegründenden Umständen. Die gesetzliche Ver-jährung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie von Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.
8. Datenschutz, Datensicherheit
8.1 Der Auftraggeber und consenso verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit. Sofern und soweit die Ausführung eines Auftrags die Verarbeitung personenbezogener Daten durch consenso umfasst, wird diese die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Dabei wird consenso ihr anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung verarbeiten oder verarbeiten lassen und diese nach Beendigung der Ausführung der Leistung entsprechend der gesetzlichen Regelungen löschen. Die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des BDSG bzw. der Datenschutzgrundverordnung werden gewährleistet. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
8.2 Für die Vernichtung oder den Verlust von Daten haftet consenso nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Ziffer 7.5) beruhen und der Auftraggeber die Möglichkeit der Datenrekonstruktion mit vertretbarem Aufwand sichergestellt hat.
9. Geheimhaltung, Abwerbeverbot
9.1 Die Parteien verpflichten sich, über alle ihr durch die und im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei verwendeten Methoden und Verfahren strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder an Dritte weiterzugeben, noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl von consenso als auch des Auftraggebers, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Auftrags-erfüllung durch consenso erforderlich ist. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht Berater, Rechtsanwälte und ähnliche Personen, die mit der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Partei betraut sind. Mit consenso verbundene Unternehmen gelten ebenfalls nicht als Dritte im Sinne dieser Vorschrift. In Zweifelsfällen sind die Parteien verpflichtet, die jeweils andere Partei vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
9.2 Die Parteien sind nicht zur Geheimhaltung solcher Informationen verpflichtet, die allgemein bekannt werden, von dritter Seite ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht gegenüber der betroffenen Partei bekannt gemacht werden oder aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Pflichten offenzulegen sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen über einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Auftrags-verhältnisses fort.
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des Auftrags-verhältnisses und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dessen Beendigung weder direkt noch indirekt Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von consenso zu beschäftigen.
10. Force Majeure
10.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welche eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
10.2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Auf-ruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
10.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
11.2 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tritt die gesetzliche Regelung.
11.3 Das Auftragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.4 Erfüllungsort für alle Leistungen der consenso ist Bielefeld, sofern mit dem Auftraggeber kein hiervon abweichender Erfüllungsort vereinbart wird. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Bielefeld, Bundesrepublik Deutschland.
11.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist Bielefeld, Bundesrepublik Deutschland. Ist consenso Klägerin, ist sie berechtigt, auch das für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständige Gericht anzurufen.