Unsere

AGBs

 

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der consenso Consulting GmbH für Beratungsleistungen

 

1. Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für Beratungsleistungen gelten für die Beauftragung der consenso Consulting GmbH („consenso“) mit organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Beratung, systemtechnischer Beratung und Unterstützung  in den Geschäftsräumen der consenso bzw. über eine Remote-Anbindung oder andere Medien, Optimierungsleistungen, Fehlerbehebungen, Änderungen und Ergänzungen von Standardsoftware oder diesbezüglicher Supportleistungen, Standardinstallations- und Programmierleistungen, Schnittstellenprogrammierung oder diesbezüglicher Supportleistungen sowie der hausinternen Schulung von Mitarbeitern des Auftraggebers. Die Parteien können Vor-Ort-Einsätze bei dem Auftraggeber vereinbaren. Diese Einsätze werden individuell abgestimmt und inklusive damit einhergehender Kosten zwischen den Parteien vereinbart. Diese AGB gelten nicht für Werkleistungen über Softwareentwicklungs- und Programmierleistungen im Rahmen der Individualentwicklung kundenspezifischer Lösungen.

1.2 Inhalt, Umfang, Zeit und Ort der von consenso zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem durch den Auftraggeber in Textform erteilten und von consenso in Textform bestätigten Auftrag. Auf notwendige Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten wird consenso den Auftraggeber hinweisen. consenso kann die Durchführung eines Auftrags ablehnen, wenn ihr die Erfüllung der Vorgaben des Auftraggebers undurchführbar erscheint oder keine ausreichende Kapazität verfügbar ist.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Einbeziehung wird von consenso schriftlich bestätigt. Diese AGB der consenso gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch ohne eine ausdrückliche Inbezugnahme für alle Geschäfte des Auftraggebers mit consenso.

2. Vergütung, Rechnungslegung, Fälligkeit, Zahlung

2.1 Die von consenso erbrachten Leistungen sind nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Honorartabelle zu vergüten, welche dem Auftraggeber von consenso vor Auftragserteilung zur Verfügung gestellt wird.

2.2 consenso hat zusätzlich zu den jeweiligen Honoraren Anspruch auf Erstattung von durch die Ausführung der Leistungen entstehenden Nebenkosten (Reisezeitvergütung, Kosten der Fahrt mit PKW oder Mietwagen, jeweils einschließlich etwaiger Parkgebühren, Kosten der Beförderung mit Taxi, ÖPNV, Bahn, Flugzeug oder Schiff, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) gemäß der jeweils gültigen Honorartabelle.

2.3 consenso rechnet über die erbrachten Leistungen gemäß Ziffer 2.1 und die Nebenkosten gemäß Ziffer 2.2 monatlich unter Beifügung von Tätigkeitsnachweisen und Belegen ab, sofern zwischen den Parteien im Rahmen des jeweiligen Auftrags kein hiervon abweichender Rechnungsturnus vereinbart worden ist.

2.4 Die jeweiligen Rechnungsbeträge sind zuzüglich ausgewiesener Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe innerhalb von 10 Banktagen, gerechnet ab Rechnungseingang beim Auftraggeber, zur Zahlung ohne jeden Abzug an consenso fällig.

2.5 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich Forderungen der consenso aus dem Auftragsverhältnis nur berechtigt, sofern und soweit die zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten ist.

2.6 Der Auftraggeber ist zu einer Abtretung von Forderungen aus dem Auftragsverhältnis ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der consenso berechtigt. consenso wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber unterstützt consenso bei der Erbringung der beauftragten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Der Auftraggeber hat unter anderem stets dafür Sorge zu tragen, dass consenso alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig erhält, dass die zur Leistungserbringung auf seinem Betriebsgelände notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (wie insbesondere IT- und Kommunikationsinfrastruktur, zweck-mäßige Räumlichkeiten und Bürodienstleistungen) sowie in angemessenen Umfang Fachpersonal des Auftraggebers zur Verfügung steht, um die für die Leistungserbringung erforderlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen.

3.2 Der Auftraggeber bestätigt consenso auf Anforderung jeweils die Ausführung einer beauftragten Leistung unverzüglich durch Abzeichnung der von consenso bzw. ihren Mitarbeitern vorgelegten Tätigkeitsnachweise.

3.3 consenso ist berechtigt, dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten, die aus der Nichterfüllung der diesem nach Ziffer 3.1 obliegenden Mitwirkungspflichten entstehen, zu den vereinbarten Honorarsätzen bzw. in von consenso nachzuweisender tatsächlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Dies gilt entsprechend für die Behinderung der consenso bei der Auftragsdurchführung durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich nach der Behinderungsanzeige der consenso Abhilfe schafft.

4. Nutzungs- und Urheberrechte

4.1 consenso räumt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den auf der Grundlage des jeweiligen Auftrages von consenso erzielten Arbeitsergebnissen ein. consenso gewährleistet, dass der Einräumung des Nutzungsrechts keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftrag-geber nur im Rahmen des Auftragszwecks genutzt und Dritten außerhalb des Vertragszweckes nicht zugänglich gemacht werden. Im Übrigen bleibt consenso zur Mitbenutzung und zur sonstigen beliebigen Verwendung dieser Arbeitsergebnisse berechtigt.

4.2 Die von consenso im Rahmen des Auftragsverhältnisses bearbeitete Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an den im Rahmen der Auftragsdurch-führung überlassenen Programmen, Unterlagen, Konzepten und Informationen stehen ausschließlich der consenso zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an diesen Gegenständen die Befugnisse zur Nutzung im eigenen Unter-nehmen wie an consenso-Standardsoftware und Anspruch auf schriftliche Zustimmung der consenso zur Weitergabe an Unternehmen, mit denen der Auftraggeber entsprechend § 15 AktG. verbunden ist („Konzernunternehmen“).

5. Verzug, Leistungsmängel

5.1 Gerät consenso mit der Ausführung einer beauftragten Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach zweimaliger Nachfristsetzung den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Nachfristsetzungen müssen mindestens 12 Arbeitstage be-tragen. Über von consenso bereits erbrachte Leistungen ist nach Maßgabe der in Ziffer 2 getroffenen Regelungen abzurechnen.

5.2 Wird eine Leistung nicht auftragsgemäß erbracht und hat consenso dies zu vertreten, so ist consenso verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist auftragsgemäß zu erbringen, wenn und soweit der Auftraggeber dies unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Werktagen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Gelingt die auftragsgemäße Leistungserbringung aus von consenso zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht, ist dieser berechtigt, die betroffene Leistung zu kündigen und Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 6 zu verlangen.

6. Haftung

consenso haftet nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen und Beschränkungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Sach-, Personen-, und Vermögensschäden:

6.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet consenso unbeschränkt.

6.2 Für bei der Auftragsdurchführung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet consenso unbeschränkt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 6.5 durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte ist die Haftung von consenso auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens im Sinne von Ziffer 6.6 beschränkt. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

6.3 Für durch Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haftet consenso, wenn die Schadensverursachung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 6.5 ist die Haftung von consenso auf den vorhersehbaren, vertrags-typischen Schaden im Sinne von Ziffer 6.6 beschränkt.

6.4 Die Haftung von consenso ist ausgeschlossen für:

  • Schäden aufgrund der leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten;
  • Folgeschäden, wie insbesondere, jedoch nicht aus-schließlich Produktionsausfall und entgangener Gewinn, sofern und soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 6.5 beruhen;
  • Schäden aufgrund beim Auftraggeber eintretender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse („höhere Gewalt“);
  • Datenverluste, sofern und soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 6.5 beruhen und dem Auftraggeber keine unterlassenen Maßnahmen zur Datensicherung und Daten-rekonstruktion zur Last fallen.

6.5 Als wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) gilt eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.

6.6 Als vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden gilt ein Schaden, welchen consenso bei Beauftragung als mögliche Folge einer Verletzung vertraglicher Pflichten vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die consenso kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Der vorhersehbare, vertragstypische Schaden ist auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt.

6.7 Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen consenso verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers von den haftungsbegründenden Umständen. Die gesetzliche Verjährung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie von Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.

7. Datenschutz, Datensicherheit

7.1 Der Auftraggeber und consenso verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit. Sofern und soweit die Ausführung eines Auftrags die Verarbeitung personenbezogener Daten durch consenso umfasst, wird diese die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Dabei wird consenso ihr anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung verarbeiten oder verarbeiten lassen und diese nach Beendigung der Ausführung der Leistung entsprechend der gesetzlichen Regelungen löschen. Die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des BDSG bzw. der Datenschutzgrundverordnung werden gewährleistet. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.

7.2 Für die Vernichtung oder den Verlust von Daten haftet consenso nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Ziffer 6.5) beruhen und der Auftraggeber die Möglichkeit der Datenrekonstruktion mit vertretbarem Aufwand sichergestellt hat.

8. Geheimhaltung, Abwerbeverbot

8.1 Die Parteien verpflichten sich, über alle ihr durch die und im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei verwendeten Methoden und Verfahren strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder an Dritte weiterzugeben, noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl von consenso als auch des Auftraggebers, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Auftrags-erfüllung durch consenso erforderlich ist. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht Berater, Rechtsanwälte und ähnliche Personen, die mit der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Partei betraut sind. Mit consenso verbundene Unternehmen gelten ebenfalls nicht als Dritte im Sinne dieser Vorschrift. In Zweifelsfällen sind die Parteien verpflichtet, die jeweils andere Partei vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

Die Parteien sind nicht zur Geheimhaltung solcher Informationen verpflichtet, die allgemein bekannt werden, von dritter Seite ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht gegenüber der betroffenen Partei bekannt gemacht werden oder aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Pflichten offenzulegen sind.

Diese Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags-verhältnisses fort.

8.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des Auftragsverhältnisses und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dessen Beendigung weder direkt noch indirekt Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von consenso zu beschäftigen.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

9.2 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tritt die gesetzliche Regelung.

9.3 Das Auftragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.4 Erfüllungsort für alle Leistungen der consenso ist Bielefeld, sofern mit dem Auftraggeber kein hiervon abweichender Erfüllungsort vereinbart wird. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Bielefeld, Bundesrepublik Deutschland.

9.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist Bielefeld, Bundesrepublik Deutschland. Ist consenso Klägerin, ist sie berechtigt, auch das für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständige Gericht anzurufen.

Stand: 02.02.2022

 

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